Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung · Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
§ 2 Personenbeförderung-Bergbau-VerordnungPersönlicher Anwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung richtet sich an die Personen, die nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes für eine Fremdenbefahrung oder für den Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens verantwortlich sind.
(2) § 6 Abs. 2 (Verbot, die Personenbeförderung in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung durchzuführen) richtet sich auch an die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.
Verweist auf
- Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung Art. 107
- Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung § 6