§ 5 Einrichtung einer Kommission zur BeobachVorsitz in der Kommission
Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.