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Einrichtung einer Kommission zur Beobach · Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

§ 6 Einrichtung einer Kommission zur BeobachSitzungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Sitzungen der Kommission werden vom/von der Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(2) Die Kommission ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ein gültiger Beschluss kommt mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Zu den einzelnen Beratungen kann die Kommission weitere Sachverständige beiziehen.