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Einrichtung einer Kommission zur Beobach · Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

§ 7 Einrichtung einer Kommission zur BeobachBüro

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu führen.

(2) Über die Ergebnisse der Beratungen in der Kommission ist ein Resümeeprotokoll zu erstellen, dem gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Stellungnahmen anzuschließen sind.