§ 11 Zivilrechtsübereinkommen über KorruptionBeweis
Artikel 11
Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame Beweisverfahren in Zivilverfahren vor, die wegen einer Korruptionshandlung eingeleitet worden sind.
Artikel 11
Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame Beweisverfahren in Zivilverfahren vor, die wegen einer Korruptionshandlung eingeleitet worden sind.