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Zivilrechtsübereinkommen über Korruption · Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

§ 12 Zivilrechtsübereinkommen über KorruptionEinstweilige Maßnahmen

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Gerichte die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Rechte und Interessen der Parteien in Zivilverfahren zu wahren, die wegen einer Korruptionshandlung eingeleitet worden sind.