§ 44 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Durchführungsvereinbarungen
Artikel 44
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrags Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung dieses Vertrags zum Ziel haben.