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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

§ 45 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 45

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. Für das Königreich der Niederlande gilt dieser Vertrag ausschließlich für den in Europa gelegenen Teil des Königreichs. Für die Französische Republik gilt dieser Vertrag ausschließlich für den in Europa gelegenen Teil der Republik.