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Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

§ 94 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Artikel 94

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die das Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsstaaten werden, indem sie sie

a) ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder

b) unter Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2) Jeder Staat, der diese Vereinbarung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet, oder sie ratifiziert oder annimmt, muß gleichzeitig das Abkommen ratifizieren oder annehmen.

(3) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.