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Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

§ 95 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Artikel 95

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Abkommen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der die Vereinbarung später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der sie ratifiziert oder annimmt, tritt sie drei Monate nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.