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Weltpostverein – Übereinkommen zwischen · Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

§ 12 Weltpostverein – Übereinkommen zwischen Übereinkommen mit anderen Organisationen

Artikel XII Artikel römisch zwölf

In KraftAmtlicher Text

Der Verein wird den Rat über Art und Tragweite jedes Übereinkommens unterrichten, das er mit einer anderen Sonderorganisation oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation abschließt; außerdem wird er den Rat über die Vorbereitung solcher Übereinkommen unterrichten.