§ 11 Weltpostverein – Übereinkommen zwischen Kostendeckung für besondere Dienstleistungen
Artikel XI Artikel römisch elf
Entstehen dem Verein erhebliche außergewöhnliche Ausgaben wegen Sonderberichten, Untersuchungen oder Auskünften, die die Vereinten Nationen nach Artikel V oder einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens verlangen, so findet ein Meinungsaustausch darüber statt, um die gerechteste Art der Kostendeckung zu bestimmen.