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Weltpostverein – Übereinkommen zwischen · Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

§ 11 Weltpostverein – Übereinkommen zwischen Kostendeckung für besondere Dienstleistungen

Artikel XI Artikel römisch elf

In KraftAmtlicher Text

Entstehen dem Verein erhebliche außergewöhnliche Ausgaben wegen Sonderberichten, Untersuchungen oder Auskünften, die die Vereinten Nationen nach Artikel V oder einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens verlangen, so findet ein Meinungsaustausch darüber statt, um die gerechteste Art der Kostendeckung zu bestimmen.