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Weltpostverein – Übereinkommen zwischen · Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

§ 6 Weltpostverein – Übereinkommen zwischen Unterstützung der Organisation der Vereinten Nationen

Artikel VI Artikel römisch sechs

In KraftAmtlicher Text

1. Der Verein erklärt sich bereit, mit den Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganisationen in dem mit den Bestimmungen des Weltpostvertrages zu vereinbarenden Ausmaß zusammenzuarbeiten.

2. Hinsichtlich der Mitglieder der Vereinten Nationen erkennt der Verein an, daß entsprechend den Bestimmungen des Artikels 103 der Charta keine Bestimmung des Weltpostvertrages oder der Abkommen in der Weise geltend gemacht werden darf, daß sie einen Staat in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Vereinten Nationen hindert oder irgendwie beschränkt.