§ 7 Weltpostverein – Übereinkommen zwischen Abkommen über das Personal
Artikel VII Artikel römisch sieben
Die Vereinten Nationen und der Verein werden in dem notwendigen Umfang zusammenarbeiten, um die Beschäftigungsbedingungen des Personals möglichst aufeinander abzustimmen und jeden Wettbewerb bei Neueinstellung zu vermeiden.