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Weltpostverein – Übereinkommen zwischen · Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

§ 7 Weltpostverein – Übereinkommen zwischen Abkommen über das Personal

Artikel VII Artikel römisch sieben

In KraftAmtlicher Text

Die Vereinten Nationen und der Verein werden in dem notwendigen Umfang zusammenarbeiten, um die Beschäftigungsbedingungen des Personals möglichst aufeinander abzustimmen und jeden Wettbewerb bei Neueinstellung zu vermeiden.