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Weltpostverein – Übereinkommen zwischen · Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

§ 9 Weltpostverein – Übereinkommen zwischen Verwaltungs- und technische Dienststellen

Artikel IX Artikel römisch neun

In KraftAmtlicher Text

1. Um ihr Personal und ihre Hilfsmittel zweckdienlich zu verwenden, sind die Vereinten Nationen und der Verein in dem Wunsch einig, die Einrichtung von Dienststellen zu vermeiden, die in gegenseitigen Wettbewerb treten oder Doppelarbeit leisten.

2. Die Vereinten Nationen und der Verein werden alle zweckmäßigen Maßnahmen zur Erfassung und Aufbewahrung amtlicher Urkunden treffen.