§ 12 Betriebsübereinkommen über die Internati
ARTIKEL 12
(Buchprüfung)
Die Bücher der INTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Gouverneursrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der INTELSAT.