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Betriebsübereinkommen über die Internati · Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

§ 13 Betriebsübereinkommen über die Internati

ARTIKEL 13

In KraftAmtlicher Text

(Internationale Fernmelde-Union)

Die INTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmelde-Union beachten und außerdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebes des INTELSAT-Weltraumsegments und der Erdefunkstellen ausgearbeitet werden, die vom Internationalen Beratenden Ausschuß für den Telegraphen- und Fernsprechdienst, vom Internationalen Beratenden Ausschuß für den Funkdienst und vom Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung ausgearbeiteten einschlägigen Empfehlungen und Verfahren gebührend berücksichtigen.