§ 3 Europäisches Übereinkommen über die Ents
Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist:
a.
an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
b.
an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist.