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Europäisches Übereinkommen über die Ents · Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

§ 4 Europäisches Übereinkommen über die Ents

In KraftAmtlicher Text

Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall, Heilbehandlungs- und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt.