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GuK-WV · Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

§ 17 GuK-WVWiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 8 zulässig.