GuK-WV · Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
§ 7 GuK-WVRäumliche und sachliche Ausstattung
Jede Weiterbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Weiterbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.