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ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006

§ 28 ÄKWO 2006Inhalt der Wahlvorschläge

4. Abschnitt Wählerlisten und Wahlvorschläge

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1. die unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,

2. ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper, das die Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe

a) des Vor- und Familiennamens,

b) des Geburtsdatums,

c) der Anschrift des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes und

d) der Berufsbezeichnung

der wahlwerbenden Person gemäß der Eintragung in die Ärzteliste am Stichtag,

3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person im Original, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,

4. die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, anderenfalls jene Person als zustellungsbevollmächtigt gilt, die als erste im Wahlvorschlag gereiht ist und von der eine Erklärung gemäß Z 3 vorliegt, und

5. die beigefügten Unterstützungserklärungen gemäß § 29.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 Z 2 darf

1. höchstens doppelt so viele Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen, wie Mandate für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind, oder

2. falls für den betreffenden Wahlkörper nur drei Mandate zu vergeben sind, höchstens neun Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen.

(3) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-12-02