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ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006

§ 32 ÄKWO 2006Änderungen und Zurückziehungen von Wahlvorschlägen

4. Abschnitt Wählerlisten und Wahlvorschläge

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Fall einer Streichung, ausgenommen einer Streichung gemäß § 31 Abs. 4 Z 5, oder einer Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen muss der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neu aufgenommenen wahlwerbenden Personen sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe enthalten.

(2) Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung spätestens bis zum 28. Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) bis 12 Uhr dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-12-02