ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 35 ÄKWO 2006Gestaltung der Wahlkuverts und Rückkuverts
5. Abschnitt Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel
(1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.
(2) Die Rückkuverts sind mit
1. der Anschrift der Wahlkommission als Empfänger,
2. dem Namen der jeweiligen wahlberechtigten Person als Absender,
3. der Arztnummer der jeweiligen wahlberechtigten Person und
4. allenfalls einem Identifikationscode
zu bedrucken.