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ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006

§ 41 ÄKWO 2006Ausübung des aktiven Wahlrechts

7. Abschnitt Abstimmungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Ausübung des aktiven Wahlrechts hat entweder durch

1. persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder

2. Briefwahl

zu erfolgen.

(2) Alle wahlberechtigten Personen sind bei ihrer Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu verwenden.

(3) Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen.