ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 57 ÄKWO 2006Anfechtung der Wahl
8. Abschnitt Ermittlungsverfahren
Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-12-02