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JKAB-V · Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

§ 1 JKAB-V

In KraftAmtlicher Text

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-12-17