JKAB-V · Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
§ 1 JKAB-V
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-12-17
Verweist auf
- JKAB-V Art. 44
- JKAB-V § 8