JKAB-V · Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
§ 2 JKAB-V
Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).
Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß § 44 Abs. 5 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-12-17
Verweist auf
- JKAB-V Art. 44
- JKAB-V § 8
- JKAB-V Art. 9