VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 10a VERA-V
zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24
Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden.
Verweist auf
- VERA-V § 17
- VERA-V Art. 30
- VERA-V § 4