VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 14c VERA-VMeldungen zum Zinsrisiko für bestimmte Nicht-CRR-Kreditinstitute
Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 6 und 10 BWG haben Meldungen entsprechend Art. 20a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im dort für kleine und nicht komplexe Institute vorgesehenen Umfang zu den in den Art. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Meldestichtagen und Einreichungsterminen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
Verweist auf
- VERA-V § 2
- VERA-V Art. 20a
- VERA-V § 3