Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

§ 3 VERA-VErfolgsausweis

In KraftAmtlicher Text

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.

(2) Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.

(3) Durchschnittsstände im Sinne der Anlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.