§ 11 Gründung der Internationalen OrganisatioArtikel 11
Kapitel IX – Schlussbestimmungen Kapitel römisch neun – Schlussbestimmungen
Die O.I.V. besitzt Rechtspersönlichkeit; jedes Mitglied überträgt ihr die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.