§ 12 Gründung der Internationalen OrganisatioArtikel 12
Kapitel IX – Schlussbestimmungen Kapitel römisch neun – Schlussbestimmungen
Vorschläge für Vorbehalte zu diesem Übereinkommen können angebracht werden. Sie müssen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a von der Generalversammlung angenommen werden.