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Gründung der Internationalen Organisatio · Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

§ 13 Gründung der Internationalen OrganisatioArtikel 13

Kapitel IX – Schlussbestimmungen Kapitel römisch neun – Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein bis zum 31. Juli 2001 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Annahme, Genehmigung, Ratifikation oder des Beitritts.