§ 13 Gründung der Internationalen OrganisatioArtikel 13
Kapitel IX – Schlussbestimmungen Kapitel römisch neun – Schlussbestimmungen
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein bis zum 31. Juli 2001 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Annahme, Genehmigung, Ratifikation oder des Beitritts.