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Gründung der Internationalen Organisatio · Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

§ 17 Gründung der Internationalen OrganisatioArtikel 17

Kapitel IX – Schlussbestimmungen Kapitel römisch neun – Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Das geänderte Abkommen vom 29. November 1924 wird durch einstimmigen Beschluss der ersten Generalversammlung nach dem In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens außer Kraft gesetzt, es sei denn, alle Vertragsstaaten des Abkommens haben vor In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens einstimmig die Bedingungen für das Außerkrafttreten des Abkommens vereinbart.

(2) Die „Internationale Organisation für Rebe und Wein“ tritt in alle Rechte und Pflichten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein ein.