Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Gründung der Internationalen Organisatio · Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

§ 18 Gründung der Internationalen OrganisatioArtikel 18

Kapitel IX – Schlussbestimmungen Kapitel römisch neun – Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Jedes Mitglied, das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eine an den Generaldirektor der O.I.V. und die Regierung der Französischen Republik gerichtete schriftliche Anzeige kündigen. Jeder Beobachter kann jederzeit beschließen, sich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eine an den Generaldirektor der O.I.V. gerichtete schriftliche Anzeige aus der Organisation zurückzuziehen.