§ 19 Gründung der Internationalen OrganisatioArtikel 19
Kapitel IX – Schlussbestimmungen Kapitel römisch neun – Schlussbestimmungen
Die Regierung der Französischen Republik ist Verwahrer dieses Übereinkommens, dessen französischer, spanischer und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer Regierung gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (O.I.V.) mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 3. April 2001