§ 10 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
Artikel 10
Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.
Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten Hilfskredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird Bosnien und Herzegowina die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern.