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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

§ 10 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten Hilfskredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird Bosnien und Herzegowina die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern.