§ 11 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
Artikel 11
Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.
Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien im Bezug auf die Auslegung und/oder Implementierung dieses Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.