§ 6 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
Artikel 6
Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.
Die gewährten Kredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleitungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-12-16