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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

§ 6 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Die gewährten Kredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleitungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-12-16