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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

§ 7 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den österreichischen Hilfskrediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes im Bezug auf Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert werden.