§ 8 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
Artikel 8
Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.
Alle Zahlungen im Zusammenhang mit Hilfskrediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben, welche von Bosnien und Herzegowina auferlegt werden, befreit.
Artikel 8
Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.
Alle Zahlungen im Zusammenhang mit Hilfskrediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben, welche von Bosnien und Herzegowina auferlegt werden, befreit.