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Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordn · Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

§ 4 Tierseuchen-Untersuchungspflicht-VerordnBescheinigung der Untersuchung

In KraftAmtlicher Text

Über die durchgeführte Untersuchung ist dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen, in der das Ergebnis der Untersuchung vermerkt ist und die folgenden Hinweis enthält: „Nur zur privaten häuslichen Verwendung. Das Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht werden.“