Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordn · Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

§ 4 Tierseuchen-Untersuchungspflicht-VerordnBescheinigung der Untersuchung

En vigueurTexte officiel

Über die durchgeführte Untersuchung ist dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen, in der das Ergebnis der Untersuchung vermerkt ist und die folgenden Hinweis enthält: „Nur zur privaten häuslichen Verwendung. Das Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht werden.“