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Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtscha · Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

§ 5 Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtscha

Artikel V Artikel römisch fünf

In KraftAmtlicher Text

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie kann wie folgt umgesetzt werden, ohne darauf beschränkt zu sein:

1. Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;

2. Technologie- und Wissenstransfer;

3. Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;

4. Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung von bestehenden Anlagen und Industriebetrieben;

5. Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;

6. Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;

7. Informationsaustausch über Lehrlingsausbildung;

8. sowie weitere Maßnahmen, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.