HZV · Hochschul-Zulassungsverordnung
§ 11a HZVFestlegung der Zulassungsvoraussetzungen
3a. Abschnitt Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe
(1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.
(1a) Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und
3. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.