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HZV · Hochschul-Zulassungsverordnung

§ 12 HZVFestlegung der Zulassungsvoraussetzungen

4. Abschnitt Hochschullehrgang für Elementarpädagogik

In KraftAmtlicher Text

Zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sind Personen zuzulassen, die eines der folgenden fachlich in Frage kommenden Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben:

1. Lehramt Primarstufe oder Lehramt für Volksschulen,

2. Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik oder Lehramt für Sonderschulen,

3. Pädagogik,

4. Erziehungswissenschaften oder

5. Bildungswissenschaften.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-06-15