HZV · Hochschul-Zulassungsverordnung
§ 12 HZVFestlegung der Zulassungsvoraussetzungen
4. Abschnitt Hochschullehrgang für Elementarpädagogik
Zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sind Personen zuzulassen, die eines der folgenden fachlich in Frage kommenden Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben:
1. Lehramt Primarstufe oder Lehramt für Volksschulen,
2. Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik oder Lehramt für Sonderschulen,
3. Pädagogik,
4. Erziehungswissenschaften oder
5. Bildungswissenschaften.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-06-15