§ 18 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SRUHEGEHÄLTER
Artikel 18
Vorbehaltlich des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.