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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Saudi-Arabien)

§ 18 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SRUHEGEHÄLTER

Artikel 18

In KraftAmtlicher Text

Vorbehaltlich des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.