VOEG · Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
§ 12 VOEGHinweispflichten
3. Abschnitt Pflichten der Beteiligten
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.